Ansprüche auf Verdienstentgang sind fristgerecht anzumelden! Nachdem derzeit österreichweit zahlreiche Betriebsinhaber aufgrund behördlicher Anordnung zur Schließung ihrer Betriebe gezwungen waren, stellt sich die Frage auf Basis welcher rechtlichen Grundlage diese Schließung erfolgte.
Betriebsschließungen zur Verhinderung der Verbreitung einer Seuche können derzeit nämlich entweder nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem neuen COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden.
Der Gesetzgeber hat jedoch durch das neue COVID-19-Maßnahmengesetz alle Entschädigungsansprüche für Betriebsbeschränkungen infolge des Coronavirus ausgeschlossen, unter anderem auch die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950.
Ob dieser Ausschluss aller Entschädigungsansprüche des Gesetzgebers rechtlich zulässig ist, werden die dafür zuständigen Gerichte zu klären haben.
Aus Gründen der unternehmerischen Vorsicht empfehlen wir jenen Betriebsinhabern, die aufgrund behördlicher Anordnung gezwungen waren ihren Betrieb zu schließen, Ansprüche auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz (!) fristgerecht bei der dafür zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH/Magistrat) anzumelden!
Das Epidemiegesetz gewährt für derartige Eingriffe Entschädigungsansprüche für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, deren Betrieb aufgrund von bestimmten Krankheiten behördlich geschlossen wurde.
Diese Ansprüche auf Verdienstentgang sind binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen.
Versäumen Sie diese Frist sind Sie jedenfalls vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die Maßnahme des Gesetzgebers rechtmäßig war oder nicht.
Da in diesem Zusammenhang auch verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten sind, kontaktieren Sie für weiterführende Informationen Ihren Rechtsanwalt und Ihren Steuerberater!
Auch verfügen die diversen Rechtsschutzversicherungen über einen Baustein, welcher eine kostenlose Erstberatung bei einem Rechtsanwalt ermöglicht!
Gerne sind wir Ihnen bei der Terminvereinbarung behilflich!