Versicherungs- und Schadensbüro

Ansprüche auf Verdienstentgang sind fristgerecht anzumelden! Nachdem derzeit österreichweit zahlreiche Betriebsinhaber aufgrund behördlicher Anordnung zur Schließung ihrer Betriebe gezwungen waren, stellt sich die Frage auf Basis welcher rechtlichen Grundlage diese Schließung erfolgte.

Betriebsschließungen zur Verhinderung der Verbreitung einer Seuche können derzeit nämlich entweder nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem neuen COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden.

Der Gesetzgeber hat jedoch durch das neue COVID-19-Maßnahmengesetz alle Entschädigungsansprüche für Betriebsbeschränkungen infolge des Coronavirus ausgeschlossen, unter anderem auch die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950.

Ob dieser Ausschluss aller Entschädigungsansprüche des Gesetzgebers rechtlich zulässig ist, werden die dafür zuständigen Gerichte zu klären haben.

Aus Gründen der unternehmerischen Vorsicht empfehlen wir jenen Betriebsinhabern, die aufgrund behördlicher Anordnung gezwungen waren ihren Betrieb zu schließen, Ansprüche auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz (!) fristgerecht bei der dafür zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH/Magistrat) anzumelden!

Das Epidemiegesetz gewährt für derartige Eingriffe Entschädigungsansprüche für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, deren Betrieb aufgrund von bestimmten Krankheiten behördlich geschlossen wurde.

Diese Ansprüche auf Verdienstentgang sind binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen.

Versäumen Sie diese Frist sind Sie jedenfalls vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die Maßnahme des Gesetzgebers rechtmäßig war oder nicht.

Da in diesem Zusammenhang auch verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten sind, kontaktieren Sie für weiterführende Informationen Ihren Rechtsanwalt und Ihren Steuerberater!

Auch verfügen die diversen Rechtsschutzversicherungen über einen Baustein, welcher eine kostenlose Erstberatung bei einem Rechtsanwalt ermöglicht!

Gerne sind wir Ihnen bei der Terminvereinbarung behilflich!

Drei Viertel aller Unfälle passieren in der Freizeit. Dennoch ist die Bereitschaft sich durch eine private Unfallversicherung abzusichern, immer noch sehr gering. Freizeitunfälle sind schneller passiert, als man glaubt. Die gesetzliche Unfallversicherung jedoch leistet nur bei einem Arbeitsunfall und zwar auch nur eine einkommensabhängige monatliche Rentenleistung ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %. Daher ist der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Jedermann sinnvoll und wichtig......  

Unerlässlich ist eine private Unfallversicherung vor allem für jene Personengruppen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Versicherungsschutz haben wie z.B. Hausfrauen, Kleinkinder und Pensionisten. Als Unfallopfer entstehen Ihnen oft nicht nur körperliche und seelische Gesundheitsschäden sondern auch finanzielle Verluste (Bergungskosten, Unfallkosten, Heilkosten, Verdienstausfall bzw. Einschränkungen etc.).

Bei der privaten Unfallversicherung wird die festgestellte Dauerinvalidität ab 1 % in Form einer Einmalauszahlung entschädigt, es kann aber auch eine Unfallrente mitversichert werden, welche meist zusätzlich angeboten wird. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese bereits bei möglichst niedriger Dauerinvalidität leistet (z.B. ab 25 % DI oder ab 35 % DI) und nicht erst ab einer Dauerinvalidität von 50 % oder gar 75 %, wie es oft der Fall ist. Bei einem Arbeitsunfall wird sowohl von der privaten Unfallversicherung als auch von der gesetzlichen Unfallversicherung (ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %) geleistet.

Damit nun die Unfallversicherung diese Lücke entsprechend abdeckt, ist es wichtig, dass einerseits die Versicherungssumme für Dauerinvalidität ab 1 % in entsprechender Höhe gewählt wird und andererseits die Unfallkosten und Bergungskosten mitversichert werden. Bei der Höhe der Versicherungssumme für Dauerinvalidität empfehlen wir aus langjähriger Erfahrung eine Summe von mindestens € 150.000,00 (keinesfalls darunter)  ab 1 % Dauerinvalidität  sowie für Bergungskosten und Unfallkosten je € 10.000,00. Je nach Lebenssituation sollte die Versicherungssumme für die Dauerfolgen nach oben hin angepasst werden.

Sie haben bereits eine Unfallversicherung? An dieser Stelle erlauben wir uns Sie auf einige wichtige Obliegenheiten bei der Antragsstellung sowie während der Laufzeit aufmerksam zu machen.

Die Anzeigepflicht:

  • Beim Ausfüllen der Antragsfragen ist jede Frage richtig und wahrheitsgetreu zu beantworten (Vorversicherungen, Mitversicherungen, Vorerkrankungen, Vorunfälle - auch wenn Verletzungen bzw. Vorerkrankungen schon viele Jahre zurückliegen). Wurden die Antragsfragen nicht der Wahrheit entsprechend ausgefüllt und es kommt zu einem Schadensfall, kann der Versicherer die Schadensleistung ablehnen sowie vom Vertrag ab Versicherungsbeginn zurücktreten. Aus diesem Grund sollten die Antragsfragen im eigenen Interesse vollständig und richtig beantwortet werden, damit es im Schadensfall nicht zu einer bösen Überraschung kommt.

Obliegenheiten vor dem Schadensfall:

  • Der Versicherungsnehmer hat während der Vertragsdauer die Änderung des Berufes sowie die Ausübung besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten dem Versicherer anzuzeigen. Das gilt auch für die mitversicherten Personen. Ebenso muss dem Versicherer gemeldet werden,  wenn Ihr/e Kind/er bei Vertragsschluss noch zur Schule gehen und zwischenzeitig nun berufstätig sind. Ein Anruf bei uns genügt und wir erledigen gerne die Meldung an den Versicherer.

Obliegenheiten im Schadensfall:

  • Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, ein Todesfall innerhalb von drei Tagen und zwar auch dann, wenn der Unfall als solcher bereits vorher gemeldet wurde. Nach einem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen.

Weitere wichtige Informationen sowie Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und auch des Versicherers können Sie den jeweiligen Vertragsbedingungen, welche Ihnen mit der Erstpolizze ausgehändigt werden, entnehmen.

und weitere Informationen

Versicherung macht Rückzieher / heute konkret vom 26.02.2014

Weitere Presse-Artikel

Artikel im Kurier

Beitrag von nachrichten.at

Artikel in den OÖNachrichten

weiterer Artikel in den OÖNachrichten

„Als ich klein war, glaubte ich, Geld sei das wichtigste im Leben. Heute, da ich alt bin, weiß ich: Es stimmt.“

Oscar Wilde

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012; BGBI I 2013/3):

Seit 1. Jänner 2014 gilt für alle Personen, die nach diesem Stichtag jünger als 50 Jahre sind (d.h. für alle, die nach dem 31.12.1963 geboren sind), die Invaliditätspension NEU

Ziel des Gesetzgebers war eine nachhaltige (Re-)Integration von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen in den Arbeitsmarkt mittels medizinischer und beruflicher Rehabilitation. Eine Invaliditätspension für Arbeiter bzw. eine Berufsunfähigkeitspension für Arbeitnehmer und Erwerbsunfähigkeitspension für Selbständige und Bauern gibt es ab dem 1. Jänner 2014 nur noch bei dauerhafter, nicht mehr bei vorübergehender, Invalidität / Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit.

Für Personen, deren Pensionsantrag mangels dauernder Invalidität (Arbeiter) bzw. Berufsunfähigkeit (Angestellte) abgelehnt wird, bei denen jedoch bescheidmäßig das Vorliegen vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten festgestellt wird, wird ein Rechtsanspruch auf Rehabilitationsgeld geschaffen. Das Rehabilitationsgeld gebührt für die Dauer der vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit und zwar im Ausmaß des Krankengeldes (ab dem 4. Tag bis zum 42. Tag des Krankenstandes: 50% des Letztbezugs und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes in Höhe von 60% des Letztbezugs).

Wer den erlernten Beruf (Berufsschutz) krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, geht nicht wie in der Vergangenheit in Pension, sondern bekommt eine Umschulung in einen vergleichbaren Beruf sowie Umschulungsgeld (keine Pension) durch das Arbeitsmarktservice. Die Höhe des Umschulungsgeldes ist in etwa die Höhe des Arbeitslosengeldes plus 22%.

Ungelernte Arbeitnehmer haben keinen Berufsschutz, sie sind auf den ganzen Arbeitsmarkt verweisbar.

Berufsunfähigkeit in Zahlen:

Im Jahr 2014 befanden sich laut Angaben der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) 48.074 Personen in Berufsunfähigkeitspension (§ 271 ASVG, Angestellte) sowie 113.915 Personen in Invaliditätspension (§ 254 ASVG, Arbeiter).

Die durchschnittliche Berufsunfähigkeits-Brutto-Pension (vor Abzug von 5,1% Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer) betrug im Jahr 2014 für männliche Angestellte EUR 1.467,13 und für weibliche Angestellte EUR 901,13.

Die durchschnittliche Invaliditäts-Brutto-Pension (vor Abzug von 5,1% Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer) betrug im Jahr 2014 für männliche Arbeiter EUR 1.056,65 und für weibliche Arbeiter EUR 649,13.

Durchschnittliche Brutto-Pensionshöhe für 2014

PensionsartMännerFrauen
BU-PensionEUR 1.467,13EUR 901,13
IV-PensionEUR 1.056,65EUR 649,13

Dass Berufsunfähigkeit nichts Abstraktes, sondern vielmehr etwas immer häufiger Vorkommendes ist, zeigen die 47.098 Anträge auf Zuerkennung von Berufsunfähigkeits- u. Invaliditätspension, welche 2014 an die PVA gestellt wurden. Insgesamt wurden im Jahr 2014 16.120 Anträge, davon 6.587 Anträge mit befristeter Zuerkennung, positiv beschieden. Das macht eine positive Erledigungsquote von rund 33%. Siehe dazu auch den Jahresbericht der PVA aus 2014 mit weiterführenden Graphiken und Informationen.

Die häufigsten Krankheitsgründe, die zu Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität führen:

Die am häufigsten auftretenden Krankheitsgruppen, die zu einer Berufsunfähigkeits- u. Invaliditätspension führen, sind laut dem Jahresbericht der PVA für das Jahr 2014 unter anderem

·      38,3 % Psychiatrische Krankheiten

·      23,6% Krankheiten des Skeletts, Muskeln, Bewegungsapparates

·      6,5% Krankheiten des Nervensystems.

Die häufigsten Krankheitsgründe, die zu einem Rechtsanspruch auf Rehabilitationsgeld führen:

·      71% Psychiatrische Krankheiten

·      6,8 % Krankheiten des Bewegungsapparates

·      4,9 % Krebs

·      3,6 % Krankheiten des Nervensystems

·      3,5 % Herz- und Kreislauferkrankungen.

Unser Absicherungsvorschlag: Die Private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Schützen Sie sich vor den finanziellen Folgen eines eintretenden Unfalls oder einer eintretenden Krankheit und den damit einhergehenden Verlust an Lebensqualität durch den Abschluss einer BU-Versicherung.

Unser Tipp:

Schließen Sie zu einer BU-Versicherung eine Rechtsschutzversicherung ab. Achten Sie darauf, dass Sie die Rechtsschutzversicherung bei einer anderen Versicherung als die Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Wenn beispielsweise ein Angestellter mit 40 Jahren berufsunfähig wird und eine monatliche BU-Rente von EUR 1.500,-- vertraglich vereinbart wurde, summiert sich die von dem Versicherer zu zahlende BU-Leistung bis zum Pensionsantritt mit 65 Jahren auf ca. EUR 450.000,-- zusätzlich (!!) entfällt im Leistungsfall (d.h. ab Eintritt der Berufsunfähigkeit) die Pflicht des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Versicherungsprämie an den BU-Versicherer.

Unser Tipp:

Schließen Sie die BU-Versicherung so früh wie möglich ab und vereinbaren Sie die Vollendung des 67. Lebensjahres als Vertragsende, da von einer Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters auszugehen ist. Immer mehr BU-Versicherer am Markt zeichnen bereits vorsorglich BU-Verträge bis zur Vollendung des 66. bzw. 67. Lebensjahres.

Unser Tipp:

Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Der BU-Versicherer sollte altersunabhängig darauf verzichten den Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf zu verweisen.

Unser Tipp:

Vereinbaren Sie als Zahlungsweise jährliche Prämienzahlung. Die meisten BU-Versicherer gewähren für diesen Fall Rabatt. Vereinbaren Sie jährliche Beitrags- und Leistungsdynamik, um gegen Inflation abgesichert zu sein.

Unser Tipp:

Schwindeln verboten! Beantworten Sie alle Fragen im Antrag wahrheitsgemäß und konsultieren Sie unbedingt Ihren Versicherungsmakler vor Antragseinreichung. Eine Zufallsstichprobe (!!!) der Swiss Life Deutschland hat ergeben, dass in rund 60% Prozent der Anträge aus dieser Stichprobe Gesundheitsfragen vom Antragsteller nicht wahrheitsgemäß beantwortet wurden. Dies kann unter anderem zur Leistungsverweigerung des Versicherers führen.

Die hier in komprimierter Form gegebene Erstinformation zum Thema BU kann natürlich keine vollständige und umfassende Beratung ersetzen. Gerne beraten wir Sie ausführlich zum Thema Berufsunfähigkeit. Vereinbaren Sie einen Termin unter + 43 (0) 7752 / 84868-0 oder unter dachs@schadensbuero.at .

Wer kennt nicht beim Arzt oder im Krankehaus die Frage: "Sind Sie zusatzversichert?" Bereits hier wird man sich bewusst, dass man ohne eine private Zusatzversicherung gewisse Nachteile in Kauf nehmen muss.

Die private Krankenversicherung bietet Ihnen viele Vorteile, wie die Möglichkeit in einem Krankenhaus im Ein- oder Zweibettzimmer zu liegen, freie Arztwahl, kürzere Wartetzeiten auf Operationstermine, Inanspruchnahme von Privatkrankenhäusern etc....', '

Bei der privaten Krankenversicherung können Sie nicht nur die Tarife für die Sonderklasse mit oder ohne Selbstbehalt, sondern auch die Sonderklasse nur nach Unfall oder einen Privatarzttarif wählen, das heißt, die Kosten für einen Privatarzt, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur teilweise übernommen werden, können durch einen Privatarzttarif rückerstattet werden. Weiters können Leistungen für konservierende Zahnbehandlungen und Zahnersatz oder auch das Taggeld oder Spitalgeld etc. versichert werden.

Das österreichische Gesundheitssystem ist zwar derzeit noch eines der besten der Welt, dennoch sollte man besser früher als später mit einer Zusatzversicherung für die beste Behandlung im Unfall- und Krankheitsfall vorsorgen. In den letzten Jahren wurden die Prämien der privaten Krankenversicherungen leider immer teurer und dieser Trend wird sich in der nächsten Zeit auch so fortsetzen. Grundsätzlich kann man sagen, umso gesünder und jünger man bei Vertragsabschluss ist, umso günstiger sind die Prämien bzw. die Abschlussbedingungen.

Die private Krankenversicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann diese vom Versicherer nicht mehr ohne Verschulden des Versicherungsnehmers aufgelöst werden (z.B. kann der Versicherer bei Verschweigen von Vorerkrankungen vom Vertrag zurücktreten). Der Versicherungsnehmer kann die private Krankenversicherung jedoch unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.

Herbert Dachs wurde für seine 25-jährige Mitgliedschaft vom Landesverband Oberösterreich und Salzburg geehrt.